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Am 10. Januar 2010 fand im Landkreis Barnim die erste Direktwahl des Landrates statt. Diesen Termin legte das Innenministerium gemäß
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) fest. Vorausgegangen war ein entsprechender Grundsatzbeschluss des Kreistages Barnim zur Direktwahl. Die Direktwahl des Landrates ab 01. Januar 2010 ist mit der
Reform der Kommunalverfassung vom Dezember 2007 eingeführt worden.
Keiner der drei Bewerber konnte im ersten Wahlgang die notwendige absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen. Deshalb findet am 24. Januar 2010 eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
In der Stichwahl gewählt ist dann der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Diese Stimmenzahl muss aber mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten des Landkreises Barnim entsprechen. Wird diese Mindeststimmenzahl auch in der Stichwahl verfehlt, erfolgt die Wahl des Landrates durch den Kreistag.
Wählen darf jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 8 bis § 10 BbgKWahlG). Wahlberechtigt ist nur, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er darf zudem nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Das kann durch eine strafrechtliche Verurteilung bewirkt worden sein und muss im Urteil ausdrücklich stehen.
Ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer unter vollständiger Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht. Die Wähler müssen im Wahlgebiet auch ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§§ 8 und 10 Abs. 1 BbgKWahlG und §§ 14 und 15 BbgKWahlV).
Außerdem ist nur wahlberechtigt, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder über einen Wahlschein verfügt (§ 10 BbgKWahlG).
Wähler können ihre Stimme am Tag der Wahl zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in dem Wahllokal abgeben, das auf ihrer Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Die Wähler sollen ihre Wahlbenachrichtigung und auf jeden Fall ihren Personalausweis oder ihren Reisepass für den Wahlvorgang mitbringen.
Kein Problem: Gehen Sie am Wahltag einfach mit einem gültigen Ausweisdokument (Ausweis, Reisepass, Wehrpass ...) in Ihr Wahllokal. Sie können in jedem Fall wählen!

In ihrem Wahllokal erhalten die Wähler einen
Stimmzettel. Die Stimmabgabe im Wahllokal hat unbeobachtet in der Wahlkabine zu erfolgen. So wird das Wahlgeheimnis gewahrt. Deshalb muss zum Ausfüllen des Stimmzettels ein separater Raum oder eine Sichtblende zur Verfügung gestellt werden. Nur wer seinen Stimmzettel nicht selbst ausfüllen kann, darf eine Person seines Vertrauens mit in die Wahlkabine nehmen. Es ist nicht erlaubt, im Wahllokal öffentlich zu verkünden, wen man wählen will oder gewählt hat.
Alle Wahlberechtigten haben das Recht, ihre Stimme per Brief abzugeben. Die Briefwahl eröffnet gerade den Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl nicht im Wahllokal wählen können, weil sie z. B. verreist sind oder eine Behinderung aufweisen, einen geeigneten Weg zur Wahlteilnahme.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Dieser Antrag sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtbehörde gestellt werden; die Anschrift befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung. Briefwahlunterlagen werden ab Freitag, den 15. Januar 2010 ausgegeben und verschickt.
Die Antragstellung ist mündlich durch direkte Vorsprache oder schriftlich, aber auch elektronisch per Telefax oder E-Mail möglich. Anstelle der Unterschrift muss der per E-Mail übersandte Antrag das Geburtsdatum des Antragstellers enthalten. Nicht zulässig ist eine telefonische Antragstellung.
Wird der Antrag auf dem Postwege übersandt, ist der Antrag in einen frankierten Briefumschlag zu legen. Wer den Antrag persönlich bei seiner Gemeinde- oder Stadtbehörde stellt, kann bereits dort an Ort und Stelle wählen.
Besonders einfach ist die Antragstellung mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Wahlscheinantrag. Der Antragsteller kann in dem Wahlscheinantrag zudem eine andere Person (z. B. einen Familienangehörigen) bevollmächtigen, die beantragten Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde- oder Stadtbehörde abzuholen.
Die Anträge können bis zum Freitag vor der Stichwahl – Freitag, den 22. Januar 2010, 18 Uhr – gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Wahlbehörden (meist die Meldeämter in den Kommunen) geöffnet. Kann das Wahllokal wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht aufgesucht werden, ist die Antragstellung noch am Wahltage bis 15.00 Uhr möglich.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die bevollmächtigte Person kann die Briefwahlunterlagen dann auch bei der Gemeinde- oder Stadtbehörde abholen.
Für die Briefwahl (§ 44 BbgKWahlG) erhält der Wähler einen Wahlschein, den Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und eine Anleitung, wie die Stimmabgabe per Briefwahl vorzunehmen ist.
Alle Wähler, die schon zur Hauptwahl die Briefwahl genutzt haben, erhalten automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Wichtig ist, dass der Briefwähler den Wahlbrief rechtzeitig zur Post gibt oder bei der auf dem äußeren Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgibt.
Der Wahlbrief muss dort spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, da um 18.00 Uhr die Wahlzeit endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.
Deshalb sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag, den 21. Januar 2010 abgeschickt werden. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt als Briefwähler das Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörde nicht rechtzeitig erreicht und seine Stimme nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Wer – aus welchem Grund auch immer – am Wahltag doch nicht mehr verhindert ist, kann mit den Briefwahlunterlagen (einschließlich Stimmzettel) auch selbst eine Urnenwahl in einem Wahllokal durchführen.
Bei der Wahl des Landrates haben die Wähler eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch eindeutige Markierung im vorgegebenen Kreis. In der Regel geschieht dies durch Ankreuzen. Bei mehreren Bewerbern ist das Kreuz hinter dem Namen des ausgewählten Kandidaten zu machen.
Sind bei der Landratswahl mehr als ein Kreuz auf dem Stimmzettel gemacht worden, so ist keine Stimme gültig. Sie werden dann als eine ungültige Stimme gezählt. Außerdem werden Kreuze, die nicht hinreichend deutlich einem Kandidaten zuzuordnen sind, als ungültig gewertet. Stimmen können auch durch Anmerkungen, Kommentare oder Zusätze auf dem Stimmzettel ungültig werden.
Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Landrates wird im Internet unter www.barnim.de präsentiert. Nach Schließung der Wahllokale ab 18.00 Uhr sind die ständig einlaufenden Ergebnisse abrufbar. Der Stand der Auszählung wird erkennbar sein und bis zur Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Der Eingang der einzelnen Ergebnisse und die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses im Landkreis sind abhängig von der Auszählung vor Ort in den Wahllokalen der einzelnen Gemeinden.
In gleicher Weise erfolgt eine Ergebnispräsentation im Plenarsaal der Kreisverwaltung Barnim.
Bewerber/in | Wahlvorschlagsträger | Tag der Einreichung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||

Margitta Mächtig | DIE LINKEN (DIE LINKE) | 20.11.2009 |

Bodo Ihrke | Sozialdemokratische Partei | 19.11.2009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(SPD) |
Wahlvorschläge konnten bis zum 03.12.2009, 12.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin des Landkreises Barnim eingereicht werden.
Der Kreiswahlausschuss hat am Montag, 7. Dezember 2009, in öffentlicher Sitzung beschlossen, die eingereichten Wahlvorschläge zur Wahl zuzulassen.
Am Dienstag, 12. Januar 2010, hat der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung das endgültige Ergebnis der Landratswahl vom 10. Januar 2010 festgestellt und eine Stichwahl für den 24. Januar 2010 anberaumt.
Das Kreiswahlbüro ist unter den Telefonnummern 03334/214-1779 bzw. 03334/214-1774 zu erreichen.
Zur Stichwahl am 24.01.2010 ist das Büro ab 8 Uhr besetzt.