Entsprechend der Satzung des Landkreises Barnim zur Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten wird darauf hingewiesen, dass die Neubeantragung der Schülerfahrausweise sowie die Schülerspezialbeförderung für das Schuljahr 2010/2011 spätestens bis zum 07.05.2010 beim Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde, erfolgen muss.
Für Schüler und Schülerinnen, die in die 1. Klasse aufgenommen werden bzw. den Bildungsgang wechseln (von Klasse 6 in Klasse 7 bzw. von Klasse 10 in Klasse 11), gilt als Antragsfrist der 30.06.2010.
Im Folgenden werden die auf der Grundlage der Satzung über die Schülerbeförderung möglichen Antragstellungen aufgezeigt:
Schülerfahrausweis - Gewährung eines Schülerfahrausweises durch den Landkreis Barnim für die Schülerbeförderung (Regelbeförderung)
Anspruchsberechtigte sind grundsätzlich Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen im Landkreis Barnim, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben und bei denen der definierte Schulweg eine Mindestentfernung erreicht. Näheres ist im § 2 der o.g. Satzung geregelt.
Die Schülerfahrausweise werden durch die Barnimer Busgesellschaft (BBG) ausgestellt und vor den Ferien durch die Schulen ausgegeben. Fahrausweise, die später beantragt und ausgestellt werden, können eine Woche vor Schulbeginn in der Schule in Empfang genommen werden.
Schülerbeförderung - Gewährung durch den Landkreis Barnim für die Schülerbeförderung (Spezialbeförderung)
Anspruchsberechtigte sind Schülerinnen und Schüler an Förderschulen im Landkreis Barnim oder Förderschulen in den Ländern Brandenburg und Berlin, wenn deren Typ gemäß § 30 Abs. 5 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) im Landkreis Barnim nicht vorhanden ist, die ihre Wohnung im Landkreis Barnim haben und auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen können.
Weiterhin Anspruchsberechtigte sind Schülerinnen und Schüler bei denen zwischen dem Wohnsitz (Ortsteil) und der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform keine Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zur Verfügung steht. Näheres ist in §§ 2, 3 und 4 der o.g. Satzung geregelt.
Bei Genehmigung der Schülerspezialbeförderung wird die Organisation der Spezialbeförderung durch den Landkreis Barnim veranlasst.
Fahrtkostenrückerstattung
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schülerinnen und Schüler an Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen z.B. Sport-, Musikschulen o.ä.), Schülerinnen und Schüler, bei denen zwischen Wohnort und Schule keine Anbindungen des ÖPNV bestehen (Nutzung des Privat-Kfz) sowie Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb des Landkreises Barnim besuchen und diese nicht die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform gemäß § 2 der o.g. Satzung ist, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben und bei denen der definierte Schulweg eine Mindestentfernung erreicht.
Der Antrag (Formular C) ist rückwirkend beim Landkreis Barnim zu folgenden Terminen einzureichen:
- bis zum 15.11. für die Monate August / September / Oktober
- bis zum 28.02. für die Monate November / Dezember / Januar
- bis zum 31.08. für die Monate Februar bis Juli
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind dem Antrag die Originalfahrscheine beizufügen.
Inanspruchnahme von Schülerfahrkosten für das Schülerpraktikum und Abrechnung von Schülerfahrtkosten für das Schülerpraktikum
Anspruchsberechtigte sind Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die im Rahmen des Lehrplanes ein Schülerpraktikum absolvieren, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben und bei denen der definierte Schulweg (Weg zum Praktikumbetrieb) eine Mindestentfernung erreicht.
Die Anträge sind mindestens 4 Wochen vor Beginn des Praktikums beim Landkreis Barnim einzureichen. Erstattet wird die preisgünstigste Karte für öffentliche Verkehrsmittel (evtl. Wochen- bzw. Monatskarte für Schüler/Auszubildende).


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