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Organigramm der Kreisverwaltung
Verwaltung Online - BürgerserviceGemäß § 64 Abs. 3 des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
Entsprechend § 64 Abs. 1 und 2 BbgKWahlG findet die Wahl des Landrates im Landkreis Barnim am Sonntag, dem 10. Januar 2010, statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, dem 24. Januar 2010, statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Nachdem das Ministerium des Innern die Termine für die Haupt- und etwaige Stichwahl festgesetzt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Fol-gendes hin:
Wahl des Landrates des Landkreises Barnim
1. Wahlgebiet ist der Landkreis Barnim.
2. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei dieser Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
2.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie sind spätestens bis zum 38. Tag vor der Wahl, Donnerstag, den 03. Dezember 2009, 12.00 Uhr, bei der Kreiswahlleiterin in 16225 Eberswalde, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1 (Kreisverwaltung Barnim – Haus B, 2. Obergeschoss, Raum 214), schriftlich einzureichen.
3. Inhalt der Wahlvorschläge
3.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden.
3.2 Sie müssen enthalten:
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbe-zeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese; aus dem Namen muss her-vorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwai-ge Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
e) den Namen des Wahlgebietes.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.
Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerber ist die Angabe akademi-scher Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeister, Ortsvorsteher, Europaabgeordneter, Bundestagsabgeordneter, Landtagsabgeordneter.
3.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit ge-setzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
3.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindes-tens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeich-nen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
3.5 Wichtige Beschränkungen: Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Landrates des Landkreises Barnim benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
4. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber
4.1 Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Der Bewerber muss gemäß § 65 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Der Bewerber muss durch eine Versammlung gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
c) Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei einge-reicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.
Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.
4.2 Zur Wählbarkeit
a) Wählbar zum Landrat sind alle Personen, die
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) sind,
- am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebens-jahr vollendet haben,
- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
b) Nicht wählbar zum Landrat ist ein Deutscher, der
- nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf-fentlicher Ämter nicht besitzt oder
- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamten-verhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.
c) Nicht wählbar zum Landrat ist ein Unionsbürger, der
- eine der drei unter Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
4.3 Mit dem Wahlvorschlag ist der Kreiswahlleiterin eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 (Anlage 8 b) zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8 c zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
5. Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG
5.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberech-tigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
5.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
5.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
5.4 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zu-ständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsbe-rechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder ein-zeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
5.5 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versamm-lung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
5.6 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervor-gehen.
Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung be-stimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindest-anforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
6. Unterstützungsunterschriften
6.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
6.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 02. November 2009 (am Tage der Bekanntmachung des Wahltages) aufgrund eines zure-chenbaren Wahlvorschlages im Deutschen Bundestag oder Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Barnim durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
6.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 02. November 2009 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Barnim durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertre-ten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
6.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Verei-nigungen oder Wählergruppen eine der zuvor genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
6.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am 02. November 2009 aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied im Kreistag des Landkreises Barnim sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
6.1.5 Der Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, ist von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
6.2 Wichtige Hinweise:
6.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergrup-pe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 6.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind
6.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Personen, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, ist spätestens bis zum Mittwoch, dem 02. Dezember 2009, 16.00 Uhr, bei den entsprechenden Wahlbehörden zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigen Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 6.2.3) sind der entsprechenden Wahlbehörde spätestens bis zum Mittwoch, den 02. Dezember 2009, 16.00 Uhr vorzulegen.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgeleg-ten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
6.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der betreffenden Wahlbehörde aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name anzugeben und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Auf An-forderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.
6.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
6.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des Landrates des Landkreises Barnim unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
6.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber selbst ist unzulässig.
6.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
6.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, dem 30. November 2009, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
6.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
7. Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 03. Dezember 2009, 12.00 Uhr, können fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
8. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl (11.12.2009) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.
Kreiswahlleiterin: Ilona Forth, Telefon: 03334/214-1774
Stellv. Kreiswahlleiterin: Katrin Jann, Telefon: 03334/214-1779
Telefax: 03334/214-2779
E-Mail: kreiswahlleitung@kvbarnim.de