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Ausnahme von der Helm- und Gurtpflicht

Die Straßenverkehrsbehörde kann Berechtigten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zur Befreiung vom Anlegen eines Sicherheitsgurts bzw. von der Tragepflicht eines Schutzhelms erteilen. Voraussetzung dafür ist die medizinische Erfordernis, die durch einen Arzt bestätigt werden muss.

letzte Änderung am 17.08.2023 letzte Änderung am 19.03.2013 letzte Änderung am 22.11.2010 letzte Änderung am 17.08.2023 letzte Änderung am 26.06.2015

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letzte Änderung am 01.02.2022
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