Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) haben die Eltern:

  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Der ausgefüllte Antrag für Elterngeld und die Originalgeburtsurkunde sollten schnellstmöglich nach der Geburt eingereicht werden. Alle anderen Unterlagen können nachgereicht werden.

Einkommensgrenzen liegen bei Alleinerziehenden bei 250.000 € Brutto/Jahr und bei Elternpaaren bis 300.000 € Brutto/Jahr. Bei Einkommen über diesen Grenzen besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Grundsätzlich werden monatlich 65% des Erwerbseinkommens, auf welches man zur Betreuung des Kindes verzichtet, als Elterngeld gewährt, maximal jedoch 1.800 € (900 € im Elterngeld Plus).

Antragsteller mit geringem Einkommen können unter Umständen bis zu 100% ihres Einkommens erstattet bekommen.

Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 BEEG erfüllen, bekommen mindestens 300 € Elterngeld (150 € bei Elterngeld Plus). Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn mindestens ein Elternteil für mindestens zwei Monate eine Einkommensminderung nachweisen kann.

Das Elterngeld Plus ermöglicht einen längeren Bezugszeitraum von Elterngeld. Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Sowohl bei der Beantragung von Basiselterngeld als auch beim Elterngeld Plus kann Teilzeit bis max. 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Weitere Informationen

http://www.bmfsfj.de (Kennwort: Familie, Familienleistung) und

www.arbeitswelt-elternzeit.de.

 

Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Elterngeldfälle erfolgt nach dem 1. Buchstaben des Nachnamen des Kindes

 

Name

1. Buchstaben des
Nachnamen des Kindes

Telefonnummer

  Frau Nichelmann   

A, B, C, D, E,     

Tel: 03334 214 - 1312
Fax: 03334 214 - 2312
Frau Hindt F, G, H, L, O, Ö, Q Tel: 03334 214 - 1226
Fax: 03334 214 - 2226
Frau Bodemann

J, K, M

Tel: 03334 214 - 1223
Fax: 03334 214 - 2223

  Frau Grimm P, S, T, U, X, Y

Tel.: 03334 214 - 1246
Fax: 03334 214 - 2246

  Frau Klesinski

O, R, V, W, Z   

Tel: 03334 214 - 1207
Fax: 03334 214 - 2207

    

Allgemeine Informationen

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • große Originalgeburtsurkunde Ihres Kindes zur Beantragung von Elterngeld
  • aktuelle Meldebescheinigung von der Meldebehörde vom Antragsteller/in und dem Kind oder Vorlage Personalausweis Antragsteller/in
  • Nachweis über Kindergeldbezug und Kopie der Geburtsurkunden bei weiterem Kind unter 3 Jahren bzw. weiteren Kindern unter 6 Jahren

Nichtselbständige Tätigkeit

  • Originalbescheinigung über den Gesamtzeitraum und die kalendertägliche Höhe des Mutterschaftsgeldes (evtl. auch Negativbescheinigung)
  • Bescheinigung über die Höhe und Dauer des Arbeitgeberzuschusses nach dem Mutterschutzgesetz (z. B. Anlage A)
  • Elternzeitvereinbarung in Kopie zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (z. B. Anlage A)
  • Einkommensnachweise in Kopie 12 Monate vor Beginn Mutterschutzfrist bzw. 12 Monate vor der Geburt
  • Achtung: bei ebenfalls selbständiger Tätigkeit Lohnscheine in Kopie vom steuerlichen Veranlagungszeitraum einreichen
  • Erklärung zum Einkommen Elternteil 1 bzw. 2

Selbständige Tätigkeit, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirtschaftler

  • Einkommenssteuerbescheid in Kopie vom letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum oder  
  • vorläufige Einnahme- Überschussrechnung
  • Erklärung zum Einkommen (Anlage)

Bei Mischeinkünften (Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und/oder Land- und Forstwirtschaft) sind jeweils Unterlagen von beiden Einkunftsarten einzureichen.

  • BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
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