Erlaubnis zur Veränderung eines Baudenkmals

Veränderungen an Denkmalen sind erlaubnispflichtig. Der Erlaubnis bedarf, wer

  • ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören,
    beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
  • ein Denkmal instandsetzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild
    oder in sonstiger Weise verändern,
  • die Nutzung eines Denkmals verändern, oder
  • durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern

will. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist an die untere Denkmalschutzbehörde zu richten.

Bedarf die Veränderung einer Baugenehmigung, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren auch über die denkmalrechtliche Zulässigkeit. Ein gesonderter Antrag an die Denkmalschutzbehörde ist dann nicht mehr nötig. Bitte beachten Sie aber, dass gemäß der Brandenburgischen Bauvorlageverordnung dann besondere Bauvorlagen erforderlich sind.

In besonderen Fällen muss der Denkmaleigentümer oder Verfügungsberechtigte nachweisen, dass ihm die Erhaltung seines Denkmals nicht zuzumuten ist. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen von Erlaubnisverfahren und ordnungsrechtlichen Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.

Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis digital beantragen:

Denkmalrechtliche Erlaubnis

  • Die Entscheidungen sind derzeit gebührenfrei.

Anke Schneider

03334 214 1388

Verena Bonmann

03334 214 1887

Julian Metz

03334 214 1386

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