Sonderpädagogisches Feststellungsverfahren

Die Ursachen und Gründe, warum ein Mädchen oder ein Junge Probleme im Bereich des Lernens bekommen kann, sind vielfältig. Kinder kommen mit unterschiedlichsten Voraussetzungen in die Schule. Manche Auffälligkeiten können bereits vor Schuleintritt festgestellt worden sein, andere zeigen sich erst während der Schulzeit. Das Lernen der Kinder gelingt umso besser, je mehr die Schule in der Lage ist, sich auf die individuellen Lernausgangsbedingungen einzustellen. Die Schülerinnen und Schüler gemäß ihrem individuellen Leistungsvermögen zu fördern, ist ein wesentlicher Bestandteil schulischer Förderung. Um die Möglichkeiten der Förderung in der allgemeinen Schule zu unterstützen und der Entstehung von Problemen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vorbeugend entgegenzuwirken, sollen Sonderpädagogik und Regelschulpädagogik in der Grundschule gemeinsam wirken. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung gilt im Land Brandenburg seit dem 01. August 2005 ein neues Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das Kernstück dieses Verfahrens ist die Förderdiagnostische Lernbeobachtung (FDL).  

Stufe I - Grundfeststellung

Nach der Antragsstellung führt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle das Feststellungsverfahren durch. EinFörderausschuss wird gebildet. Es erfolgt für alle Kinder zunächst die Grundfeststellung (Stufe I) Hier wird auf der Grundlage von Gutachten, Stellungnahmen von Lehrkräften und von Eindrücken und Einschätzungen der Fachleute aus der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB) eine erste Aussage getroffen.Wenn eine sichere Aussage darüber möglich ist, ob die betreffende Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat oder nicht, kann das Feststellungsverfahren nach der Stufe I abgeschlossen werden. Für Kinder mit einer Körper-, Sinnes- oder geistigen Behinderung ist dies in der Regel der Fall. Die Schülerinnen und Schüler werden im gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch gefördert oder wechseln an die für sie vorgesehene Förderschule.

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Für Kinder mit einer Körper-, Sinnes- oder geistigen Behinderung kann von den Eltern oder der zuständigen Schule ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischem Förderbedarfs gestellt werden. Das ist bereits vor Schuleintritt möglich. Auch bei erheblichen Auffälligkeiten im Bereich des Lernens, der Sprache oder der emotionalen und sozialen Entwicklung, die schon in der Kita oder durch Frühförderung bemerkt wurden, kann eine Antragstellung vor dem Schuleintritt sinnvoll sein. Aussagen zur Lernfähigkeit in der Schule können allerdings erst im Unterricht wirklich festgestellt werden. Deshalb ist für die meisten Kinder mit Auffälligkeiten im Bereich des Lernens, der Sprache oder der emotionalen und sozialen Entwicklung eine Antragstellung erst im ersten Schuljahr die Regel. Manche Auffälligkeiten werden auch erst in späteren Schuljahren sichtbar.

Was geschieht nach der Antragstellung?

Nach der Antragsstellung führt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle das Feststellungsverfahren durch. Ein Förder-ausschuss wird gebildet. Es erfolgt für alle Kinder zunächst die Grundfeststellung (Stufe I). Hier wird auf der Grundlage von Gutachten, Stellungnahmen von Lehrkräften und von Eindrücken und Einschätzungen der Fachleute aus der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB) eine erste Aussage getroffen. Wenn eine sichere Aussage darüber möglich ist, ob die betreffende Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat oder nicht, kann das Feststellungsverfahren nach der Stufe I abgeschlossen werden. Für Kinder mit einer
Körper-, Sinnes- oder geistigen Behinderung ist dies in der Regel der Fall. Die Schülerinnen und Schüler werden im gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch gefördert oder wechseln an die für sie vorgesehene Förderschule. Bleibt bei Kindern mit erheblichen Auffälligkeiten in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung nach der Stufe I die Vermutung weiterhin bestehen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wird für den Bereich Lernen immer und im Bereich Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung in der Regel die Stufe II, die Förderdiagnostische Lernbeobachtung (FDL) eingeleitet, die an der zuständigen Grundschule stattfindet. Dabei wird gemeinsam mit den Eltern die Dauer der FDL festgelegt. Diese kann sich auf einige Monate, aber auch auf das gesamte Schuljahr erstrecken. Weiterhin wird die mit der Durchführung zu betrauende sonderpädagogische Lehrkraft bestimmt. Für Kinder mit erheblichen Auffälligkeiten im Bereich der Sprache oder der emotionalen und sozialen Entwicklung kann im Einzelfall auch schon in der Grundfeststellung sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden. Dann findet entweder gemeinsamer Unterricht statt oder es erfolgt auf Wunsch der Eltern ein Wechsel in eine entsprechende Förderklasse oder Förderschule.
 

Stufe II - Förderdiagnostische Lernbeobachtung (FdL)

Bleibt bei Kindern mit erheblichen Auffälligkeiten in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung nach der Stufe I die Vermutung weiterhin bestehen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wird für die Bereiche Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung in der Regel die Stufe II, die Förderdiagnostische Lernbeobachtung (FDL) eingeleitet, die an der zuständigen Grundschule stattfindet. Dabei wird gemeinsam mit den Eltern die Dauer der FDL festgelegt. Diese kann sich auf einige Monate, aber auch auf das gesamte Schuljahr erstrecken. Weiterhin wird die mit der Durchführung zu betrauende sonderpädagogische Lehrkraft bestimmt. Im Ergebnis der Förderausschusssitzung findet dann entweder gemeinsamer Unterricht statt oder es erfolgt auf Wunsch der Eltern ein Wechsel in eine entsprechende Förderklasse oder Förderschule.         

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