Weiterbildung von Erwachsene

Die Weiterbildung von Erwachsenen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu fördern. Das Recht auf Errichtung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist gewährleistet.“

Grundversorgung

"Weiterbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen, zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Mit der Weiterbildung ist die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern“ (Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg [Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz – BbgWBG, 15.12.1993 § 2 (2)]).

  • Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung RLGrv-WBG).

Für eine erteilte Unterrichtsstunde im Rahmen der Grundversorgung wird ein Festbetrag von mindestens 15,85 Euro für Personal- und Sachkosten gewährt.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Landkreis Barnim haben. Die erforderliche staatliche Anerkennung dient dem Zweck, Qualitätsstandards der beteiligten Weiterbildungseinrichtungen zu sichern.

Das Anerkennungsverfahren wird beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport durchgeführt und richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und der VV-Anerkennung BbgWBG vom 21.04.1994.

Landkreise haben durch das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz den Auftrag, für die brandenburgische Bevölkerung ein Mindestangebot an Weiterbildungsmöglichkeiten bzw. Weiterbildungsveranstaltungen als Grundversorgung bereitzuhalten.

Diese umfasst Angebote in den Bereichen der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung.

Anerkennungsverfahren

Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG) vom 7. November 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 10], S.466)

gemäß o. g. Verwaltungsvorschriften Abschnitt 2 - Anerkennung von Einrichtungen

Anerkannt werden Einrichtungen der Weiterbildung im Land Brandenburg, deren Angebote sich überwiegend an Bürgerinnen und Bürger im Land richten und grundsätzlich jeder Person zugänglich sind.

Durch veröffentlichte Programmunterlagen ist nachzuweisen, dass die Einrichtung im Jahr vor der Antragstellung bereits einen Mindestumfang von 300 Unterrichtsstunden im Sinne des brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes durchgeführt hat. Beim Nachweis des Stundenumfangs nicht berücksichtigt werden insbesondere Veranstaltungen der Berufsbildung, wie etwa spezielle berufliche Qualifizierungen, Umschulungen, betriebliche oder organisationsbezogene Maßnahmen. Die berufliche Weiterbildung im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes ist vielmehr eingeschränkt auf den Erwerb von übergreifenden beruflichen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen.

Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt sind. Dazu müssen sie als eigenständige Arbeits-, Wirtschafts- und Organisationseinheit strukturiert und ausgewiesen sein.

Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen sind dem Antrag einschlägige aktuelle Unterlagen der Einrichtung bzw. des Trägers beizufügen. Hierzu gehören grundsätzlich:
 

  • Angaben zur Leitung der Einrichtung und Nachweise ihrer beruflichen Qualifikation,
  • Satzung und Gründungsprotokoll oder Gesellschaftsvertrag,
  • Auszug aus dem amtlichen Register,
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit,
  • Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
  • Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres,
  • Stellenplan,
  • Jahresprogramm,
  • Nachweis geeigneter und dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten,
  • Angaben zur fachlichen und räumlichen Ausstattung,
  • Darlegung des Qualitätsmanegements
  • Nachweis über die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilte Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung in freier Trägerschaft nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung.
  • Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz – BbgWBG)
  • Bildungsfreistellungsverordnung (BFV)
  • zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung RLGrv-WBG)
  • Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung -WBV)
  • Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG)
  • Verwaltungsvorschriften über die Inhalte der Weiterbildung gemäß § 2 Abs. 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (VV-Inhalte BbgWBG)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
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