Beistandschaften

Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes.

Beratung und Unterstützung im Jugendamt erhalten

Alleinerziehende

  • bei Klärung der Vaterschaft
  • bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes

Antrag auf Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder (2023),

und

Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche
Antrag auf Unterhaltsberechnung für junge Volljährige (2023)

Sollte eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft minderjähriger Kinder notwendig werden, besteht die Möglichkeit, das Jugendamt auf Antrag gem. § 1712 ff BGB zu bevollmächtigen, im Rahmen einer Beistandschaft für das Kind tätig zu werden.

Unterhaltspflicht während der Corona-Krise im Rahmen einer Beistandschaft im Jugendamt

Die Unterhaltspflicht besteht auch während der Corona-Krise fort. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil jedoch aufgrund von Kündigung oder Kurzarbeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, besteht die Möglichkeit einer Stundung, in geprüften Einzelfällen auch auf Verzicht. Dafür müssen jedoch verschiedene Kriterien erfüllt sein:

Es ist darauf zu achten, dass der Unterhaltspflichtige den Selbstbehalt von 1160 Euro nicht unterschreitet.

  • Es wird geprüft, ob die Absicherung des Mindestunterhaltes gegeben ist. 
  • Nachweise (bspw. Änderungsvertrag und Einkommensbelege) werden abgefordert. 
  • Der Unterhaltspflichtige wird auf Möglichkeiten des Zuverdienstes in systemrelevanten Bereichen hingewiesen. 
  • Zudem wird die Kindesmutter über den Antrag des Unterhaltspflichtigen informiert und auf die Beantragung von Unterhaltsvorschuss beziehungsweise die Meldung beim JobCenter hingewiesen.
  •  Am Ende der wirtschaftlichen Einschränkungen erfolgt dann die Prüfung des Einzelfalls.

Wer Ihr Ansprechpartner ist, richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:

A bis I     

Frau Geyer         Tel: 03334 214 - 1212
Fax 03334 214 - 2212

J bis Re     

Herr Könnecke         Tel: 03334 214 - 1271
Fax 03334 214 - 2271
Frau Mercader       Tel: 03334 214 - 1247
Fax 03334 214 - 2247

Ri bis Z

Frau Heise         Tel: 03334 214 - 1216
Fax 03334 214 - 2216
Frau Schuster      

Tel: 03334 214 - 1274
Fax 03334 214 - 2274

Für minderjährige Kinder sieht § 1612a BGB einen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor. 

A bis I - Frau Geyer

03334 214 1212

J bis Re - Herr Könnecke

Jugendamt

03334 214 1271

J bis Re - Frau Mercader

03334 214 1247

Ri bis Z - Frau Heise

03334 214 1216

Ri bis Z - Frau Schuster

Jugendamt

03334 214 1274

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