Beistandschaften

Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes.

Beratung und Unterstützung im Jugendamt erhalten

Alleinerziehende

  • bei Klärung der Vaterschaft
  • bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes

Antrag auf Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder (2023),

und

Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche
Antrag auf Unterhaltsberechnung für junge Volljährige (2023)

Sollte eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft minderjähriger Kinder notwendig werden, besteht die Möglichkeit, das Jugendamt auf Antrag gem. § 1712 ff BGB zu bevollmächtigen, im Rahmen einer Beistandschaft für das Kind tätig zu werden.

Wer Ihr Ansprechpartner ist, richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:

Frau Geyer C, E, F, G, H, I

Tel: 03334 214 - 1212
Fax 03334 214 - 2212

Herr Jäger

A, D, J, R, Z

Tel: 03334 214 - 1236
Fax 03334 214 - 2236

Frau Pürzel K, L Tel: 03334 214 - 1314
Fax 03334 214 - 2314
NN

M, N, O, P, Q, Ba - Bn

Tel: 03334 214 - 1247
Fax 03334 214 - 2247

Frau Aßmann

S

Tel: 03334 214 - 1216
Fax 03334 214 - 2216

Frau K. Schuster

T, U, V, W, Y, Bo - Bz

Tel: 03334 214 - 1274
Fax 03334 214 - 2274

Für minderjährige Kinder sieht § 1612a BGB einen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor. 

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