Brunnen zur Grundwassernutzung

Eigenbedarf

Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind Erdaufschlüsse wie Brunnenbohrungen zur Grundwasserentnahme für die Gartenbewässerung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses sowie zur Löschwasserversorgung einen Monat vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass Maßnahmen zum Grundwasserschutz erforderlich sind, kann die Wasserbehörde entsprechende Anordnungen erteilen. Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.
Wird ein Brunnen ohne Anzeige bzw. Einreichung der vollständigen Unterlagen (gemäß Antragsformular) errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro vorgesehen ist. Zudem kann es in solchen Fällen notwendig werden, den Brunnen fachgerecht zurückzubauen.

Gewerblicher und landwirtschaftlicher Bedarf

Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz muss bei größeren Grundwasserentnahmen geprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Ihre Ansprechpartner:

 

Fr. Kerlikofsky

Gartenbrunnen, Brunnen für den eigenen Haushalt

03334 214-1520

Hr. Illig

Brunnen für Gewerbe und Landwirtschaft,
Gemeinschaftsbrunnen, Löschwasserbrunnen

03334 214-1583

Heiko Illig

Sachgebiet Wasserbehörde

03334 214 1583

Marlen Kerlikofsky

Sachgebiet Wasserbehörde

03334 214 1520

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