Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bringt eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung und kann nur auf Bauvorhaben von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Baugesetzbuch angewendet werden. Die Vereinfachung solcher Bauvorhaben kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Entwurfsverfasser erfolgt und die untere Bauaufsichtsbehörde nur noch eingeschränkt prüft. Der Entwurfsverfasser erklärt, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt.

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) legt für dieses Verfahren eine Bearbeitungszeit von drei Monaten fest. Grundvoraussetzung zum Start der Bearbeitungszeit ist die Vorlage von vollständigen Antragsunterlagen. Des Weiteren kann die dreimonatige Bearbeitungsfrist durch die untere Bauaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb der gegebenen Frist über den Antrag entschieden wurde.


Der Bauherr erhält nach Abschluss des Verfahrens eine Baugenehmigung mit Feststellungswirkung.

Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vor, weil das Vorhaben zwar in einem Bebauungsplangebiet liegt, aber Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich sind, ist ein Regelverfahren nach § 64 BbgBO durchzuführen.?

Bauvorlagen sind gemäß § 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.

Zuständigkeiten

Marion PippowTelefon
03334 214-1364

Gemeinde Ahrensfelde
Gemeinde Panketal
Stadt Bernau bei Berlin
Stadt Werneuchen

Daniela RedepenningTelefon
03334 214-1865

Gemeinde Wandlitz
Gemeinde Schorfheide
Amt Biesenthal-Barnim
Amt Britz-Chorin-Oderberg
Amt Joachimsthal

Rayk SchulzeTelefon
03334 214-1368

Sonderbauvorhaben
im Landkreis Barnim

  • 0,8% der Rohbausumme, mindestens jedoch 100 €
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
  • Baugebührenordnung (BauGebO)
  • rechtskräftiger Bebauungsplan

Uwe Stegert

Bauordnungs- und Planungsamt

03334 214 1367

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