MIL fördert Wohneigentumsbildung weiter -

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Schwerpunkt: energetische Sanierung von Bestandsgebäuden

16. März 2022 Pressemitteilung - Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg

Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung richtet die Förderung für die Wohneigentumsbildung neu aus. Der Schwerpunkt liegt jetzt auf der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Dabei steht sowohl der Erwerb vorhandener Gebäude mit energetischem Umbau, als auch die energetische Modernisierung und Instandsetzung von bereits genutztem Wohneigentum im Fokus. Die neue Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Die Geltungszeit dieser Richtlinie beträgt erneut 2 Jahre.Staatssekretär Rainer Genilke: "Wir wollen, dass die Menschen in Brandenburg sich die eigenen vier Wände leisten können. Dabei wollen wir vor allem die energetische Sanierung fördern und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Um dies zu erreichen werden die Fördergebiete erweitert. Es stehen neben zinslosen Darlehen auch weiterhin Zuschüsse für Familien mit Kindern oder für Familien mit geringerem Einkommen zur Verfügung. Auch der Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum ist weiterhin möglich."Die Änderungen der Wohneigentumsförderrichtlinie (WohneigentumförderR) beziehen sich im Wesentlichen auf die Erweiterung der Fördergebietskulissen und die Erhöhung der Fördersummen je Vorhaben. Der Fokus lag früher auf der Förderung von Wohneigentumsbildung in den Innenstädten. Dadurch konnten viele leerstehende Gebäude einer Nutzung zugeführt oder Baulücken geschlossen werden. Mit der Änderung liegt nun der Fokus auf der energetischen Bestandsertüchtigung, um die Zielsetzungen des Klimaschutzes zu erreichen.

Die Förderung ist jetzt in folgenden Gebieten möglich:

Die Förderung ist grundsätzlich innerhalb der innerstädtischen förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebiete, sowie in den durch die Städte definierten und mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) abgestimmten innerstädtischen "Vorranggebieten Wohnen" und "Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung" sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 13a BauGB oder § 13b BauGB aufgestellt wurden, möglich.

Beim Bestandserwerb mit dem Ziel der energetischen Sanierung muss das Grundstück nun nicht mehr zwingend in einer der oben genannten Gebietskulissen liegen, sondern es reicht schon aus, wenn es sich in einem Ort befindet, der über eine der vorgenannten Gebietskulissen verfügt. Die Ortsgrenze gilt somit als Fördergebietsgrenze.

Die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben an bereits bewohntem Wohneigentum ist nun überall im Land Brandenburg, auch ohne die Einhaltung von Gebietskulissen möglich, wenn das Gebäude energetisch saniert wird und dabei den energetischen Standard erreicht, den das Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsbauten vorgibt.

Geändert wurden auch einige Fördersätze. Die Grundförderung mit zinslosen Darlehen wurde von 50.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Die Grundförderung kann weiterhin durch Zusatzförderungen ergänzt werden.

Die energetische Zusatzförderung im Bereich der Energieeinsparung wurde von ehemals 10.000 Euro auf nun 20.000 Euro angehoben. Voraussetzung für diese Zusatzförderung ist, dass das Bestandsgebäude auf die für den Neubau verbindlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes (früher geregelt in der EnEV) ertüchtigt wird.

Neben zinslosen Darlehen vergibt das Land auch weiterhin Zuschüsse. Geringverdiener können einen Zuschuss von 10.000 Euro bekommen und bei Familien gibt es für jedes im Haushalt lebende Kind neben 5.000 Euro zinslosem Darlehen auch weitere 5.000 Euro Zuschuss. Für jedes weitere in den Haushalt nachträglich hinein geborene Kind erhalten Fördernehmer einen Tilgungszuschuss von 5.000 Euro.

Die Richtlinie erscheint im Amtsblatt Nr. 10 des Landes Brandenburg. Die Investitionsbank (ILB) des Landes Brandenburg ist als Geschäftsbesorgerin des Landes Ansprechpartner für alle Fragen zur Förderung. Sie ist zuständig für die Beratung, zum Beispiel über die Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss, für die Antragsbearbeitung und für die Bewilligung der Zuschüsse.