Beistandschaften
Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes.
Beratung und Unterstützung im Jugendamt erhalten
Alleinerziehende
- bei Klärung der Vaterschaft
- bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes,
und
Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche.
Sollte eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft minderjähriger Kinder notwendig werden, besteht die Möglichkeit, das Jugendamt auf Antrag gem. § 1712 ff BGB zu bevollmächtigen, im Rahmen einer Beistandschaft für das Kind tätig zu werden.
Unterhaltspflicht während der Corona-krise im Rahmen einer Beistandschaft im Jugendamt
Die Unterhaltspflicht besteht auch während der Corona-Krise fort. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil jedoch aufgrund von Kündigung oder Kurzarbeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, besteht die Möglichkeit einer Stundung, in geprüften Einzelfällen auch auf Verzicht. Dafür müssen jedoch verschiedene Kriterien erfüllt sein:
Es ist darauf zu achten, dass der Unterhaltspflichtige den Selbstbehalt von 1160 Euro nicht unterschreitet.
- Es wird geprüft, ob die Absicherung des Mindestunterhaltes gegeben ist.
- Nachweise (bspw. Änderungsvertrag und Einkommensbelege) werden abgefordert.
- Der Unterhaltspflichtige wird auf Möglichkeiten des Zuverdienstes in systemrelevanten Bereichen hingewiesen.
- Zudem wird die Kindesmutter wird über den Antrag des Unterhaltspflichtigen informiert und auf die Beantragung von Unterhaltsvorschuss beziehungsweise die Meldung beim JobCenter hingewiesen.
- Am Ende der wirtschaftlichen Einschränkungen erfolgt dann die Prüfung des Einzelfalls.
Information für unterhaltspflichtige und unterhaltsberechtigte Elternteile zum Kinderbonus
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, 1512) sieht unter Art. 9 eine Ergänzung des § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetzes vor, wonach für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 EUR und für Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt wird.
Wer Ihr Ansprechpartner ist, richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:
A bis I | Frau Bouchon | Tel: 03334 214 - 1210 Fax 03334 214 - 2210 | ||||
Frau Geyer | Tel: 03334 214 - 1212 Fax 03334 214 - 2212 | |||||
J bis Re | Herr Könnecke | Tel: 03334 214 - 1271 Fax 03334 214 - 2271 | ||||
Frau Mercader | Tel: 03334 214 - 1247 Fax 03334 214 - 2247 | |||||
Ri bis Z | Herr Trömel | Tel: 03334 214 - 1216 Fax 03334 214 - 2216 | ||||
Frau Schuster | Tel: 03334 214 - 1274 |