Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen
- aus EU-/EWR-Staaten
- aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind
- aus allen anderen Staaten (Drittstaaten)
Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.
Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, wird ganz oder teilweise auf die Prüfung verzichtet.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen eine theoretische und praktische Prüfung ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
35,00 bis 42,60 Euro gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr?(GebOSt)
- biometrisches Passbild
- Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- gültiger ausländischer Führerschein
- ggf. Übersetzung des ausländischen Führerscheins
- ggf. Angaben zur Fahrschule, wenn Prüfung notwendig
- ggf. Angaben zur Prüfstelle und zum Prüfort, wenn Prüfung notwendig
Bei Umschreibung von Pkw- oder Motorrad-Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind:
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
Bei Umschreibung von Lkw- oder Bus-Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung(nicht älter als 1 Jahr)
- Funktions- und Leistungstest (beim Bus ab Vollendung des 50. Lebensjahres)(nicht älter als 1 Jahr)
Bei Umschreibung von Pkw- oder Motorrad-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten:
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort
Bei Umschreibung von Lkw- oder Bus-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung(nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
- Funktions- und Leistungstest (beim Bus ab Vollendung des 50. Lebensjahres)