Beschreibung
Tierhalter sind verpflichtet, Bestandsregister nach Tierarten getrennt, in handschriftlicher oder elektronischer Form zu führen. Jede Bestandsveränderung ist tagaktuell zu dokumentieren. Das Bestandsregister muss drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch dann, wenn die Tierhaltung aufgegeben wurde. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Tierhalter das Bestandsregister vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
- EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429)
- Tiergesundheitsgesetz
- Viehverkehrsverordnung
- Geflügelpestverordnung