Beschreibung
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu besitzen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine schriftliche und mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" bzw. „Heilpraktiker" sowie für folgende Fachgebiete zu führen:
- Heilpraktiker beschränkt auf die Gebiete der Psychotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Nutzen Sie unsere Online-Anträge
Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis mit Kenntnisüberprüfung oder
Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat)
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat
Bei der Antragstellung nach Aktenlage müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die allgemeine oder sektorale Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie) oder Physiotherapie (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie) beschränkte Erlaubnis beantragen.
Falls Sie eine Erlaubniserteilung nach Aktenlagenprüfung nach den Nummern 4.5.2 oder 4.5.3 der Richtlinie des MUGV beantragen, müssen Sie Nachweise über einschlägige Abschlüsse und/oder Qualifizierungen einreichen. Bitte nutzen Sie hierfür folgenden Online-Antrag.
Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe
- Vollendung des 25. Lebensjahres,
- abgeschlossene Volksschulbildung,
- sittliche Zuverlässigkeit,
- gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und
- erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt Potsdam, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde
der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sind.
Die Anträge sind fristgerecht und vollständig beim Gesundheitsamt Barnim einzureichen