Beschreibung
Kosmetische Mittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie eine juristische oder natürliche Person innerhalb der EU als "verantwortliche Person" benannt ist. Weiterhin bestehen Anzeige- und Notifizierungspflichten. Die notwendigen Eigenkontrollen und Sicherheitsbewertungen müssen die Konformität des kosmetischen Erzeugnisses gemäß Art. 3 der Verordnung EG Nr 1223/2009 (Sicherheit bei normaler Anwendung) gewährleisten. Es gibt keine Ausnahmen dieser Pflichten. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor Sie planen ein kosmetisches Erzeugnis herzustellen oder umzupacken oder zu importieren und in eigener Verantwortung zu vermarkten (auch online!).
Merkblatt
Merkblatt für Hersteller und Importeure von kosmetischen Mitteln
Gebühren
- Plankontrollen oder Termine zur Abstimmung an den Betriebsstandorten sind gebührenfrei
- Anlasskontrollen sind gebührenpflichtig gemäß der gültigen Gebührenordnung des Landes Brandenburg
Benötigte Unterlagen
- Nachweis der Anzeige beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Verbraucherschutz; Dezernat V1, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam
- Notifizierungsnachweis beim BVL: Weitere Informationen, sowie einen Link zur CPNP-Anmeldung finden sie unter folgendem Link: www.bvl.bund.de
- Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 Verordnung EG Nr 1223/2009
Formulare
- Anzeige der Tätigkeit beim LAVG erfolgt formlos
- Notifizierung erfolgt nach den Vorgaben www.bvl.bund.de
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342, 22.12.2009, S. 59)
- Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik V) vom 16.07.2014 (BGBL.I S.1054),
Weitere Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.