Beschreibung
Lebensmittelunternehmer müssen gewährleisten, dass alle Angestellten, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 jährlich betriebsintern geschult werden.
Zusätzlich müssen alle Angestellten, die mit bestimmten leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, eine Sachkunde nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung nachweisen.
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit benötigen Personen im Lebensmittelbereich, die die im § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Erzeugnissen gewerbsmäßig behandeln, zubereiten, herstellen oder verpacken eine Erstbelehrung durch ein Gesundheitsamt. In Landkreis Barnim wird die Erstbelehrung online angeboten.
Weitere Informationen:
Für die Folgebelehrungen alle zwei Jahre ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich.
Merkblätter:
Information zu Pflichtschulungen für beschäftigte Personen im gewerblichen Lebensmittelbereich
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gebühren
Erstbelehrung § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen
serviceportal.dikom-bb.de/landkreis-barnim/zentrale-dienstleistung/3621_infektionsschutzbelehrung-inklusive-bescheinigung-beantragen
Benötigte Unterlagen
Alle oben genannten Schulungen müssen stets nachweisbar sein. Es ist zu empfehlen, dass der verantwortliche Lebensmittelunternehmer immer Kopien zum aktuellen Schulungsstand seiner Angestellten in seinen Betriebsunterlagen aufbewahrt. Auch im Reisegewerbe oder an mobilen Verkaufsständen sind diese Unterlagen durch die Angestellten oder Einzelunternehmer mitzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung EG Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 (L 226)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) vom 08.08.2007 (BGBL 2016 I Nr. 29 S. 1470)
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-schutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBL I S. 1045)
Weitere Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte den Merkblättern