Beschreibung
Mit Inkrafttreten des neuen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429) und weiterer ergänzender EU-Verordnungen wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Kameliden eingeführt. Die bereits auf Grundlage der Viehverkehrsverordnung bestehende Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bleibt weiterhin bestehen. Zu den Kameliden gehören im Sinne des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes die Spezies Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp., also Dromedare, Trampeltiere, Guanakos, Lamas, Vikunjas sowie Alpakas.
Die Kennzeichnungspflicht besteht für alle gehaltenen Kameliden unabhängig von der Bestandsgröße und dem Verwendungszweck. Sie gilt auch für Hobbyhaltungen. Die Kennzeichnung muss innerhalb von neun Monaten nach der Geburt erfolgen. Verlässt das Tier vor Ablauf der 9 Monate den Bestand/Betrieb, muss eine Kennzeichnung vor dem Verlassen des Bestandes/Betriebes vorgenommen werden.
Aufzeichnungspflichten
Neben der Pflicht zur amtlichen Kennzeichnung erfolgte mit der Einführung des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes auch eine Erweiterung der Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen. Im Rahmen der Aufzeichnungspflichten besteht bereits jetzt nach der Viehverkehrsverordnung die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters mit folgenden Angaben:
- Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere,
- Zugänge einschließlich Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs,
- Abgänge einschließlich Namen und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kennzeichnung von Kameliden.
Rechtsgrundlagen
- EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Verordnung (EU) 2016/429)
- Tiergesundheitsgesetz
- Viehverkehrsverordnung