Beschreibung
Heimtierfutterbetriebe bedürfen gemäß Art. 18 VO (EG) 1069/2009 einer Zulassung.
Tierhalter, die tierische Nebenprodukte im Sinne der Kategorie 2 oder 3 nach VO (EG) 1069/2009 verfüttern und / oder transportieren wollen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Vor Beginn der Tätigkeit ist ein formloser Antrag einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
- VO (EG) 1069/2009