Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 BbgDSchG

Die untere Denkmalschutzbehörde ist für die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7i, 10f,10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG) zuständig. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt.

Aufwendungen für Herstellungsmaßnahmen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die durchgeführten Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Näheres regeln die Bescheinigungsrichtlinien des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK).

Wichtig: Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und die Maßnahmen denkmalgerecht durchgeführt wurden.

Richtet sich nach den bescheinigungsfähigen Aufwendungen:

57 € bei Aufwendungen bis 30.000 €

darüber 0,2 % der bescheinigten Summe

  • § 22 BbgDSchG (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz)
  • § 7i EStG (Einkommenssteuergesetz)

Silvia Zacharias

03334 214 1478

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