Umkennzeichnung (nach Verlust oder Diebstahl)

Wenn das oder die amtliche(n) Kennzeichen verloren oder gestohlen wurden, muss dem Fahrzeug ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt werden. Es ist nicht möglich, das gleiche Kennzeichen erneut zu erhalten!
Das gestohlene oder verlorene Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt.

Eine Umkennzeichnung kann auch jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragt werden, z. B. für ein Wunschkennzeichen.
 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • ggf. noch vorhandene Kennzeichentafel
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
  • bei Verlust: Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift durch den Verantwortlichen 
  • Personalausweis
  • HU - Bericht
  • bei Erledigung durch Dritte zusätzlich Vollmacht und  Personalausweis der bevollmächtigten Person 

Zentrale Information

Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde

03334 214 - 1466

zurück