Zulassung von Handlungen in Naturschutzgebieten

In Schutzgebieten bestehen meist besondere naturschutzrechtliche Verbote. Dazu zählen u. a.:

  • das Befahren oder Betreten von Flächen außerhalb von Wegen
  • das Befahren von Wald- und Feldwegen
  • Hunde ohne Leine laufen zu lassen
  • die Errichtung baulicher Anlagen
  • das Abschneiden oder Beschädigen von Pflanzen
  • Zelten und Feuer anmachen
  • motorbetriebene Boote zu benutzen usw.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Schutzgebiet unterschiedlich sind, können von diesen Verboten Befreiungen erteilt werden. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.

Der Antrag muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Beschreibung des Vorhabens
  • Begründung des Vorhabens

In der Regel sind die Unterlagen 8-fach einzureichen.

  • jeweilige Schutzverordnung
  • § 33 BNatSchG
  • § 67 BNatSchG

Dirk Schuster

Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde

03334 214 1543

Christine Klemann

Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde

03334 214 1531

Carolin Schlenther

Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde

03334 214 1540

David Pächnatz

Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde

03334 214 1582

Antje Reetz

Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde

03334 214 1537

Anna-Sophie Mailänder

Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde

03334 214 1541

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