Meister - BaföG (AFBG)

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – bis 31. Juli 2016 noch Meister-BAföG genannt – ist ein altersunabhängiges Förderangebot für Alle, die Ihre Chancen mit einer Aufstiegsfortbildung nutzen wollen.

Die Förderung umfasst alle Formen der beruflichen Fortbildung.

Mit dem AFBG wird die Teilnahme an einer beruflichen Aufstiegsfortbildung z. B. zum/zur Erzieher/in, Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in, Betriebswirt/in usw. auch in Gesundheits- und Pflegebereichen – finanziell unterstützt und erleichtert die Gründung von Existenzen. 

Seit dem 1. August 2020 ist eine Förderung von Aufstiegsfortbildungen über alle drei Fortbildungsstufen möglich.

Erste Fortbildungsstufe: Geprüfter Berufsspezialist / Geprüfte Berufsspezialistin
Zweite Fortbildungsstufe: Bachelor Professional    und
Dritte Fortbildungsstufe: Master Professional

Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nicht gefördert.

Kriterien/Voraussetzungen für eine Förderung nach dem AFBG

  • Für verschiedene Zeitmodelle – Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder Fernunterricht
  • Die Fortbildung bereitet auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vor.
  • Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsabschlusses liegen.
  • Fernunterricht kann nach den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes gefördert werden.
  • Die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung (Vorqualifikation) müssen gegeben sein.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Ausnahmen sind möglich, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.


Warum Sie Aufstiegs-BAföG beantragen sollten:

-    Mit dem Aufstiegs-BAföG unterstützen Bund und Länder finanziell die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten zum Lebensunterhalt. 
-    Der Beitrag zum Lebensunterhalt für Vollzeitgeförderte wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Dieser ist einkommens-und vermögensabhängig.
-    50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten Sie vom Staat als Zuschuss
-    Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Mit diesem Darlehen kann die Differenz zwischen den staatlichen Zuschüssen und dem maximalen Förderbetrag abgedeckt werden.
-    Die Hälfte der Materialkosten für das Prüfungsstück/die fachpraktische Arbeit wird mit bis zu 2.000,00 Euro sowie einem Zuschussanteil von 50 Prozent gefördert
-    Bestehen Sie die Abschlussprüfung, werden Ihnen zusätzlich 50 Prozent des noch nicht zurückgezahlten Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen

Ein Antrag zum AFBG kann beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort des Auszubildenden gestellt werden.

Fristen für die Antragstellung

  • Der Antrag sollte möglichst zwei Monate vor Beginn der Maßnahme  eingereicht werden, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt.
  • Zur Fristwahrung kann ein formloser Antrag eingereicht werden. Die vollständigen Unterlagen sind schnellstmöglich nachzureichen.
  • Bei Teilzeitmaßnahmen sowie Fernlehrgängen ist der Antrag für den Maßnahmebeitrag (beinhaltet Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnittes einzureichen
  • Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag für den Maßnahmebeitrag und den Unterhaltsbeitrag spätestens in dem Monat eingereicht werden, in dem der Lehrgang/Kurs beginnt. 
  • Verspätet eingereichte Anträge führen dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für abgelaufene Monate nicht mehr gewährt werden kann.


Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Posteingangs. Müssen Unterlagen nachgereicht werden, richtet sich die weitere Reihenfolge nach dem Datum des letzten Eingangs.

Es gibt bei der AFBG-Förderung keine GEZ-Befreiung.

Den Kinderzuschlag erhalten nur Alleinerziehende.

Sie können auch für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn Sie die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt haben. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung.

Ausführliche Informationen und den Gesetzestext zum AFBG erhalten Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de oder telefonisch unter 0800-62 23 634 (kostenfrei). 

Zuständige Mitarbeiter/in: 

Landkreis Barnim/Jugendamt/Amt für Ausbildungsförderung – Am Markt 1 – 16225 Eberswalde
 

Frau Lux
SB BAföG/BbgAföG (A-K)

Tel.: 03334/214-1262
Fax: 03334/214-2262
E-Mail: bafoeg@kvbarnim.de


Frau Breitkreutz
SB BAföG/BbgAföG (L-Z)

Tel: 03334/214-1542
Fax:03334/214-2542
E-Mail: bafoeg@kvbarnim.de

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