Beschreibung
Wenn Sie selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, haben Sie dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:
- in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,
- von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist oder
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.
Zu den Gesundheitsberufen zählen in der Regel:
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut oder -therapeutin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Podologe oder Podologin
- Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin
- Medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent oder Medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin
- Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent oder Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
Vorassetzungen
Nachweis zur Berechtigung der Berufsausübung (Berufsurkunde)
Gebühren
- abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der Städte und Landkreise
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige.
- Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt online ein.
Formulare
Onlineverfahren möglich: Ja
Anzeige nach § 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg