Beschreibung
Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermit-telgesetzbuch (LFGB) sind Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis:
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (wie z. B. Fleischwolf, Gewürzmühle, Pfanne, Messer, Teller, Frischhaltefolie, Einkaufstüten, oder
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z. B. Kunststoff-Umhüllung von Hackfleisch im Einzelhandel sowie ggf. die Saugeinlage, Konservendosen, Kunststoffnetze für Obst), oder
- vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorherseh-barer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Be-standteile an Lebensmittel abgeben (z. B. Spielzeuggeschirr, Partypicker oder Papierschirmchen für Appetithappen).
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Landkreis Barnim ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die zuständige Behörde.
Die Anzeige muss die folgenden Angaben umfassen:
- den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
- die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
- die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
- die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.
Gebühren
- Plankontrollen oder Termine zur Abstimmung an den Betriebsstandorten sind gebührenfrei
- Anlasskontrollen sind gebührenpflichtig gemäß der gültigen Gebührenordnung des Landes Brandenburg
Rechtsgrundlage(n)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 15.09.2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28)
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 338 S. 4)
- Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.1997 (BGBl. 1998 I S. 5)
Formulare
Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung