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Bestattungskostenhilfe Gewährung

Kurztext

  • Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung
  • Bei einem Todesfall sind bestimmte Personen dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu gehören z.B.:
    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
  • Eine zur Bestattung verpflichtete Person kann die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, wenn:
    • weder Nachlass noch andere Auszahlungen, z.B. durch Sterbegeldversicherung, für die Bestattung ausreichen,
    • die Person die Kosten nicht selbst tragen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist und
    • die Kosten für die Bestattung angemessen sind.
  • Einkommen und Vermögen der zur Bestattung verpflichteten Person werden bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt
  • zuständig: für die verstorbene Person zuständiger Träger der Sozialhilfe
     

Teaser

Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

Volltext

Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

  • vertraglich verpflichtete Personen
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige
  • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

Voraussetzungen

  • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
  • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
  • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
  • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
     

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an. 

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
     

Urheber

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)

Fachlich freigegeben am

12.02.202411.06.2024

Zuständige Stelle

Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte

Einzureichende Nachweise:

Des Verstorbenen

  1. Sterbeurkunde
  2. Kontoauszüge (lückenlos) der letzten 3 Monate
  3. Nachweise von Sparguthaben oder anderem Vermögen
  4. Kopien von Versicherungen (Lebens- und Sterbeversicherungen)
  5. Aufstellung und Bewertung des Nachlasses

Des Antragstellers

  1. Antrag auf Bestattung
  2. Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel
  3. Merkblatt (Formular)
  4. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebenden Personen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Bafög, Renten)
  5. Nachweise über Vermögen (Sparkonten, Wertpapiere, Haus- oder Grundbesitz, Kraftfahrzeuge)
  6. Nachweise über Versicherungen
  7. Kontoauszüge (lückenlos) der letzten 3 Monate
  8. aktueller Mietbescheid (Formular)
  9. Erbschein oder Nachweis über die Ausschlagung des Erbes
  10. Auflistung aller erblichen Personen (Formular)
  11. Kopien der Rechnungen für die Bestattung (Bestattungsunternehmen, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Staatsanwaltschaft, ärztliche Leichenschau, Ordnungsamt)
  12. Information zur Auszahlung der Leistung
    • auf Konto des Antragstellers oder
    • an Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltung (Abtretungserklärung)

Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
die Kinder, 
die Eltern, 
die Geschwister, 
die Enkelkinder, 
die Großeltern und 
die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
 

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Donnerstag 9 bis 16 Uhr

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