Beschreibung
Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen für die Reinigung von häuslichem Abwasser bis zu einem Abwasserzufluss von 8 m³ pro Tag. Die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Einleitung in ein stehendes Oberflächengewässer (See) ist grundsätzlich nicht zulässig.
Erfolgt die Entsorgung des häuslichen Abwassers in Siedlungsgebieten nicht über die zentrale Schmutzwasserkanalisation und über eine zentrale Kläranlage, muss das Abwasser in der Regel in eine abflusslose Sammelgrube eingeleitet und durch die entsorgungspflichtige Körperschaft ausgepumpt werden. Alternativ kann die Abwasserreinigung in einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage erfolgen und das gereinigte Abwasser in den Untergrund versickert oder in ein fließendes Gewässer eingeleitet werden.
Die untere Wasserbehörde des Landkreises muss vor Errichtung einer Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen, für die sie prüft, ob die Errichtung einer Kleinkläranlage aus wasserrechtlicher Sicht genehmigt werden kann. Insbesondere in Wasserschutzgebieten sind die Einsatzmöglichkeiten für Kleinkläranlagen eingeschränkt, hier sind die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis hängt von der erlaubten Einleitmenge und der Befristung ab.