Beschreibung
Wer gewerbsmäßig mit Viehhandeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen.
Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde entsprechend zugelassen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Benötigte Unterlagen
- polizeiliches Führungszeugnis
- Sachkundenachweise (Transportunternehmen)
- fachliche Qualifikation