Beschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige vorrangige Leistung innerhalb des Sozialhilferechts.
Diese springt - unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
Diese Leistung wurde als Viertes Kapitel (§§ 41 ff. SGB XII) in das Zwölfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. In der Höhe unterscheidet sich diese Leistung nicht mehr von der normalen Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern nur wie bisher bei der Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen Kinder oder Eltern. Einen Übergang solcher Ansprüche gibt es erst, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass der Verwandte des Bedürftigen über ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 € verfügt.