Beschreibung
Zum Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen werden Fassungsbereiche von Brunnen beziehungsweise Wasserfassungen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, als Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Mit der Verordnung, die dafür erlassen wird, werden Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die unterschiedlichen Zonen des Schutzgebietes festgesetzt.
Darüber hinaus gelten die wasserrechtlichen Bestimmungen, wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Für die Führung des förmlichen Festsetzungsverfahrens ist für Wasserfassungen mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern die untere Wasserbehörde des Landkreises zuständig. Für größere Wasserfassungen ist das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) zuständig.
Im Landkreis Barnim sind bereits einige Wasserschutzgebiete nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen festgesetzt worden. Außerdem gelten die nach DDR-Wasserrecht mit Kreis- und Bezirkstagsbeschlüssen festgesetzten Wasserschutzgebiete fort.
direkter Kontakt
Telefon: 03334 214-1510
wasserbehoerde(at)kvbarnim.de
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Im Ergebnis des Verfahrens zur Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes muss festgestellt werden können, dass für eine längerfristig genutzte öffentliche Wasserfassung ein hinsichtlich Menge und Qualität schutzwürdiges Wasservorkommen geschützt wird. Und, dass durch die Nutzungsbeschränkungen und Verbote der Schutz auch tatsächlich erreicht werden kann. Vorhandene Boden- und Grundwasserkontaminationen müssen, wenn es erforderlich ist, sanierbar sein.
Der zuständige Wasserversorger hat alle für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach dem Leitfaden Wasserschutzgebiete in Brandenburg.
Hinweise (Besonderheiten)
Die untere Wasserbehörde kann Befreiungen von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen erteilen, wenn der Schutzzweck des Wasserschutzgebietes nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Gebühren
Für die Befreiung der Einhaltung von den Bestimmungen einer Wasserschutzgebietsverordnung können Gebühren zwischen 25 und 1.050 Euro erhoben werden.