Beschreibung
Ein Futtermittelunternehmer ist nach §44a des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen, Mikroorganismen in und auf Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- LFGB vom 1.9.2005 (BGBI I S. 2618)
- Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 58)