Beschreibung
Die Entnahme von Oberflächenwasser (aus Seen, Gräben, Flüssen) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Für die Entnahme von Oberflächenwasser aus Gräben, Flüssen oder Seen zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen oder für die gewerbliche Nutzung muss die Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen.
Maßnahmen an einer Bundeswasserstraße (beispielsweise Oberflächenwasserentnahme) sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für die Bearbeitung von Anträgen, die eine mittlere Entnahmemenge von weniger als 5.000 Kubikmetern pro Tag aus einem Oberflächengewässer vorsehen, ist die untere Wasserbehörde zuständig. Ab einer Entnahmemenge von mehr als 5.000 Kubikmetern pro Tag muss der Antrag an das Landesamt für Umwelt gerichtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage(n)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
Gebühren
Gebühren
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
Kontakte nach Zuständigkeiten
Telefon | Zuständigkeit |
03334 214-1511 | Eberswalde, Schorfheide Ost |
03334 214-1516 | Joachimsthal, Britz-Chorin-Oderberg, Schorfheide West |
03334 214-1519 | Bernau, Ahrensfelde |
03334 214-1521 | Panketal, Werneuchen |
03334 214-1507 | Biesenthal-Barnim, Wandlitz |