Festlegung einer Notzeit für Schalenwild
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Allgemeinverfügung tritt am 7. Februar 2026 in Kraft
Auf Grund der dauerhaft sehr kalten Temperaturen, einhergehend mit lang andauernder Schnee- und Eislage im Landkreis Barnim kann, unter Berücksichtigung der Wettervorhersagen in den nächsten Wochen, ein witterungsbedingter Äsungsmangel für das Schalenwild nicht mehr gänzlich ausgeschlossen werden.
Laut Bundesjagdgesetz gehört auch zum Jagdschutz, dass Wild nicht unter Futternot leiden darf. Grundsätzlich hat das Wild in der vegetationsarmen Zeit zwischen Januar und März genügend Fettreserven, um mit eingeschränktem Bewegungsdrang diese Zeit schadlos zu überstehen. Durch die sich mittlerweile flächendeckende Eisschichtbildung auf Äcker, Wiesen und Waldflächen ist eine ausreichende Nahrungsaufnahme nunmehr allerdings stark gefährdet.
Aus diesem Grund legt die Untere Jagdbehörde des Landkreises Barnim, im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim, in ihrer Zuständigkeit gemäß § 23 BJagdG i.V.m §§ 41 Abs. 4, 55, 58 BbgJagdG, mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf, die Notzeit für Schalenwild im Landkreis Barnim fest.
Damit hat der Jagdausübungsberechtigte den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung, auch durch die Anlage von Äsungsflächen, sicherzustellen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Sollte die Schaffung eines Zugangs des Wildes zu natürlicher Äsung nicht möglich sein, ist die Fütterung des Schalenwildes erlaubt. Sie darf nur eine Erhaltungsfütterung sein.
Für wiederkäuendes Schalenwild darf nur Raufutter und Saftfutter verwendet werden.
Die Fütterung von Kraftfutter ist untersagt.
Die ausgebrachten Futtermengen dürfen nur den unbedingt notwendigen Umfang zur Überbrückung der Notzeit umfassen.
Eine Fütterung in Naturschutzgebieten darf nur erfolgen, wenn hierfür im jeweiligen Jagdbezirk keine anderen geeigneten Standorte zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind die Maßgaben der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung zu berücksichtigten
Mit Festlegung der Notzeit ist jegliche Jagdausübung im Landkreis Barnim verboten. Aus Gründen des Tierschutzes (inkl. aus tierseuchenrechtlichen Gründen) erforderliche Abschüsse bleiben davon unberührt.
Sofern der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung aus § 41 Abs. 4 BbgJagdG trotz Aufforderung durch die Untere Jagdbehörde nicht nachkommt, kann diese Ersatzmaßnahmen durchführen lassen. Die Kosten trägt der Jagdausübungsberechtigte.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung erfolgt am 6. Februar 2026.