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Landwirtschaftliches Feldblockkataster
Allgemeine Informationen
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) ist ein auf Luft- oder Satellitenbildern basierendes IT-System zur Erfassung landwirtschaftlicher Parzellen und zugleich ein Bestandteil des sogenannten Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-Systems (InVeKoS) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), mit welchem die Förderfähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen überprüft wird.
Das Landwirtschaftliche Feldblockkataster enthält alle landwirtschaftlich genutzten Feldblöcke und beihilfefähigen Landschaftselemente (Baumreihen, Feldgehölze usw.) sowie nicht beihilfefähige Flächen der Länder Brandenburg und Berlin. Die im LPIS zu erfassenden Referenzparzellen bilden die förderfähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Interventionen der ersten und zweiten Säule ab.
Ein Feldblock (FB) gemäß § 5 (1) Nr. 2 GAPInVeKoSV ist definiert als eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber. Dauerhafte Grenzen werden dabei durch sogenannte topographische Objekte abgebildet, wie beispielsweise dauerhafte Zäune, Wege, Schienen oder Gräben. Jedem FB liegt genau eine Hauptbodennutzung (HBN) zu Grunde, welche sich nach der jeweiligen Bewirtschaftung richtet. Grundsätzlich wird zwischen der HBN Ackerland (AL), Dauergrünland (GL) und Dauerkultur (DK) unterschieden. Ein FB bildet die potenziell förderfähige Fläche ab, die landwirtschaftlich bewirtschaftet werden kann.
Die eindeutige Identifizierung eines Feldblocks erfolgt über den Feldblockindikator (FLIK oder FBID), der aus 16 Zeichen besteht und bei der Digitalisierung eines Feldblocks automatisch vergeben wird.
Beispiel: DEBBLI0260100301
DE = Deutschland
BB = Brandenburg
LI = Landwirtschaft InVeKos
zwei Ziffern = Jahr der Erfassung (zum Beispiel 2002)
zwei Ziffern = Landkreis (zum Beispiel 60 = Landkreis Barnim)
sechs Ziffern = laufende Nr. (zum Beispiel 100301)
Landschaftselemente (LE) (bspw. Hecken) nach § 23 der GAPKondV sind Bestandteil der Landschaft. Sie sind gleichzeitig Teil der förderfähigen Flächen, wenn sie einen unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit einem FB aufweisen, d.h., dass das LE unmittelbar an oder in einem FB liegt und bestimmte Größenvoraussetzungen erfüllt. Sie unterliegen einem Beseitigungsverbot. Ebenfalls förderfähig sind andere LE nach § 11 (1) Nr. 2b GAPDZV.
Nicht-förderfähige Flächen (nbF) sind Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (bspw. Strommasten). Sie sind innerhalb eines FBs separat abzugrenzen, da sie nicht-förderfähige Fläche repräsentieren.
Wichtige Informationen und Hinweise für Antragstellende
Für die Datenpflege des Landwirtschaftlichen Feldblockkatasters im Kreisgebiet Barnim ist die Referenz pflegende Stelle im Sachgebiet Landwirtschaft des Landkreises Barnim zuständig.
Hinweise bezüglich Anpassungen von Feldblöcken können im Zuge der Antragstellung (Herbst- und Maiantrag) im Profil Inet WebClient, dem Antragsportal des Landes Brandenburg, eingereicht werden. Zusätzlich können Änderungshinweise ganzjährig bei der Referenz pflegenden Stelle des Landkreises Barnim mit dem (Verlinkung bitte) Formular Pflegeauftrag per Email mitgeteilt werden. Sollte in diesem Zusammenhang eine Feldblockerweiterung oder ein neuer Feldblock beantragt werden, ist zum Pflegeauftrag die Verfügungsberechtigung einzureichen. Die Verfügungsberechtigung für eine landwirtschaftliche Fläche kann beispielsweise durch den Nachweis über Eigentum, Tausch oder Pacht nachgewiesen werden.
Weitergehende Informationen finden Sie Hinweisblatt - Feldblockpflege
Landschaftselemente
Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild.
- Nur bestimmte Landschaftselemente sind beihilfefähig (siehe Liste der Typen und Codierungen - Link zur pdf LE 2025).Das Landschaftselement muss zu Ihrem Betrieb gehören (Nutzungsrecht durch Eigentum oder Pacht).
- Die Landschaftselemente, die zu Ihrem Betrieb gehören, sind unter Nennung des zutreffenden Typen anhand der entsprechenden Codierung anzugeben.
- Landschaftselemente müssen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu der bewirtschafteten Fläche stehen, das heißt keine Gräben, Straßen, Wege, Bäche zwischen Teilschlag und Landschaftselement.
- Für Landschaftselemente, die sich über die Parzellen mehrerer Antragsteller erstrecken, kann pro Teilschlag eine Teilfläche beantragt werden
- Bei bestimmten Landschaftselementen dürfen bestimmte Größen, die sich jeweils auf das gesamte Landschaftselement beziehen, nicht überschritten werden.
- Landschaftselemente dürfen nur einen untergeordneten Teil der Fläche ausmachen.
- Alle Landschaftselemente stehen bei der Konditionalität unter Schutz, das
heißt es ist verboten, diese ganz oder teilweise zu beseitigen.
Zur Flächenaufstellung im Rahmen des Sammelantrags gehören zwingend alle beihilfefähigen Landschaftselemente (LE), da sie einem besonderen Schutz gemäß der Konditionalitäten-Verpflichtungen unterliegen (GLÖZ 8). Die Verpflichtungen zum Erhalt von Konditionalitäten relevanten LE gelten für alle Landwirte. Dabei gilt für die Zurechnung der Landschaftselemente das Besitzprinzip, d.h. jeder Antragsteller hat für alle relevanten Landschaftselemente, die sich auf oder an seinen Schlägen befinden und für die er das Nutzungsrecht besitzt, auch die Konditionalitäten-Verpflichtungen einzuhalten.
Jeder Antragsteller ist verpflichtet, alle relevanten LE, die sich auf oder an seinen bewirtschafteten Schlägen befinden und für die er das Nutzungsrecht besitzt, anzugeben. Entscheidend ist dabei die Frage, wer die Fläche, unabhängig von Eigentumsrechten, bewirtschaftet und somit die Verantwortung für die entsprechenden LE trägt. Es sind zwingend alle Elemente mit dem zutreffenden Typ und der tatsächlichen Größe anzugeben. Ein LE kann nur beantragt werden, wenn es Teil der Gesamtparzelle ist, in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem Schlag steht und nur einen untergeordneten Teil des Teilschlags ausmacht.
Die LE nach Konditionalitäten-Regelungen unterliegen einem generellen Beseitigungsverbot. Die völlige oder teilweise Beseitigung führt zu empfindlichen Prämienkürzungen. Ferner ist zum Schutz der Brut- und Nistzeiten von Vögeln ein Schnittverbot bei Hecken, Bäumen in Baumreihen, den Einzelbäumen und den Feldgehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30.September einzuhalten. Das Schnittverbot umfasst nicht nur den Schnitt der Landschaftselemente, sondern es darf auch nicht auf den Stock gesetzt werden.
Kontakt
Adresse
Umweltamt, Sachgebiet Landwirtschaft Düngung und FB Kataster
Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde
Öffnungszeiten
Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag Termine nach Vereinbarung
Postanschrift
Am Markt 1,
Paul-Wunderlich-Haus,
16225 Eberswalde
Rollstuhlgerecht
Parkplatz vorhanden