Antrag auf Abweichung (Bauordnungsrecht)
Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen und Grundstücke den Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) entsprechen.
Gem. § 67 BbgBO können Abweichungen von den Anforderungen zugelassen werden, wenn
- dem Schutzziel der Anforderung entsprochen wird und
- die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Baugebührenordnung (BauGebO)