Anzeige oder Änderungen von Tierhaltungen
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit (SG Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) unter Angabe:
- des Namens des Tierhalters
- der Anschrift des Tierhalters
- der Anzahl, der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere
- der Nutzungsart der Tiere und
- des Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart
anzuzeigen.
Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Dies gilt auch für die Halter von Gehegewild, Kameliden und anderen als o. g. Klauentieren!
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde (SG Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) unter Angabe:
- der Anzahl der Bienenvölker und
- des Standortes der Völker
anzuzeigen.
Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- Viehverkehrsverordnung
- Bienenseuchenverordnung
- Geflügelpestverordnung