Rechtsanspruch für die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle

Voraussetzung für die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle ist ein gültiger Rechtsanspruch.

Es liegt ein gesetzlicher Rechtsanspruch vor, wenn das Kind:

  • über 1 Jahr alt ist und eine Betreuungszeit von bis zu 30 Wochenstunden benötigt
  • im Grundschulalter (bis Ende 4. Klasse) eine Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden benötigt

In diesen Fällen muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Der Rechtsanspruch kann direkt beim Träger der Kindertagesstätte geltend gemacht werden.

Der Antrag auf Rechtsanspruchsprüfung ist zu stellen, wenn das Kind:

  • unter 1 Jahr alt ist oder
  • das erste Lebensjahr vollendet hat und eine Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden benötigt oder
  • in der 1. bis zu 4. Klasse eine Betreuungszeit von mehr als 20 Wochenstunden benötigt oder
  • in der 5. oder 6. Klasse Hortbetreuungszeit benötigt

Ihre Ansprechpartnerinnen im Jugendamt finden Sie unter https://www.barnim.de/verwaltung-politik/aemter-leistungen/dienstleistung/kindertagesbetreuung.

Hinweis:
Der Betreuungsplatz muss gesondert beim jeweiligen Träger der Kindertagesstätte beantragt werden. Informationen finden Sie dazu auf den jeweiligen Webseiten der Ämter, Gemeinden und Städte.

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