Vorbescheid (Bauvoranfrage) für ein Bauvorhaben

Die Bauherrin oder der Bauherr kann durch eine sogenannte Bauvoranfrage einen Antrag zur Beantwortung einzelner Fragen zu einem Bauvorhaben stellen.
Die Bauaufsichtsbehörde beantwortet (nur) die (gestellten) Fragen/n durch Bescheid.

Beachte:

Der Vorbescheid ist keine Baugenehmigung! Er berechtigt nicht zum Baubeginn!
Er umfasst auch nicht alle in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Sachverhalte zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch das Vorhaben.

Die Rechtsgrundlage bildet § 75 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) i.V.m. § 5 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV):

Vor Einreichung des Bauantrages sind auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn einzelne der selbständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).

Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 BbgBO).
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind
(§ 5 i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 und 9 BbgBauVorlV).

Wichtig

  • Das zu beurteilende / prüfende Vorhaben muss soweit konkret beschrieben sein, dass Einzelfragen darauf Bezug nehmen können.
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  • Die Einzelfragen müssen konkret gestellt sein und sich auf das konkrete Vorhaben beziehen.
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  • Dem Antrag müssen die für die Beschreibung des Vorhabens und die Beantwortung der Einzelfrage/n erforderlichen Bauvorlagen beigefügt sein

Das heißt, Art und Umfang der Bauvorlagen richten sich nach dem Vorhaben und der konkreten Fragestellung. – Wenden Sie sich daher bitte zunächst an die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser Ihres Vertrauens und lassen sich beraten. Im Zweifelsfall kann eine Beratung auch hier im Amt stattfinden.

Die Bearbeitung des Antrages ist gemäß Brandenburgischer Baugebührenordnung (BbgBauGebO) gebührenpflichtig.

  • 200 bis 15.000 Euro (siehe Nr. 1.7 der Anlage 1 zur BbgBauGebO)
  • Bauantragsformular (siehe unten)
  • aussagekräftige Unterlagen/Beschreibung des Vorhabens
  • konkrete Fragestellung
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
  • Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
  • rechtskräftiger Bebauungsplan
  • sonstige Satzungen nach BauGB

Uwe Stegert

Bauordnungs- und Planungsamt

03334 214 1367

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