Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen des Landkreises Barnim

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Vorschlagslisten liegen vom 15. bis 19. Mai im Paul-Wunderlich-Haus zur Einsicht aus

11. Mai 2023

Vorschlagslisten liegen vom 15. bis 19. Mai im Paul-Wunderlich-Haus zur Einsicht aus
Die Vorbereitungen für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen des Landkreises Barnim für die Amtszeit 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den Schöffengerichten der Amtsgerichte Bernau bei Berlin und Eberswalde und den Strafkammern des Landgerichtes Frankfurt (Oder) sind im vollen Gange.

Der Jugendhilfeausschuss hat in der 24. Sitzung am 26. April 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gefasst. Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 15. bis 19. Mai 2023 zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:

Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Haus A, Erdgeschoss (Empfang)
Am Markt 1
16225 Eberswalde

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Landkreis Barnim, Jugendamt, Haus C, Am Markt 1, 16225 Eberswalde) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in den Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32-34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten:

§ 32 
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Im Auftrag
Robert Bachmann
Pressesprecher