Beschreibung
Gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz ist die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern genehmigungspflichtig.
Dazu gehören beispielsweise
- Bootsstege
- Durchlässe
- Gewässerkreuzungen.
Auch Anlagen in der Nähe von Gewässern (z.B. Spundwände, Carports, Wege) zählen zu den genehmigungspflichtigen Anlagen. Die wasserrechtliche Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.
Formulare
Kontakte nach Zuständigkeiten
Telefon | Zuständigkeit |
03334 214-1504 | Steganlagen, Anbindepfähle |
03334 214-1510 | Gewässerkreuzungen, Sonstige Anlagen in, an, unter und über Gewässern |