Öffnungszeiten

Mo, Mi bis Fr Termine nach Vereinbarung

Di 9:00 - 18:00 Uhr

ÖPNV

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden

Hinweisgebersystem des Landkreises Barnim

Der Landkreis Barnim legt höchsten Wert auf Integrität und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Zur vertraulichen Meldung von Rechtsverstößen und Missständen wurde eine interne Meldestelle gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eingerichtet.

Wer kann Hinweise abgeben?

Die interne Meldestelle steht allen Beschäftigten der Kreisverwaltung und den Bürgern des Landkreises Barnim zur Verfügung.

Was kann gemeldet werden?

Gemeldet werden können begründete Verdachtsmomente auf Verstöße gegen Straf-, Bußgeld-, Bundes-, Landes- oder EU-Recht (§ 2 HinSchG), wie etwa:

  • Korruption, Bestechung, Unterschlagung oder Betrug,
  • Verstöße im öffentlichen Vergaberecht oder Haushaltswesen,
  • Verstöße gegen den Datenschutz und die Informationssicherheit,
  • erhebliche Mängel beim Arbeits-, Umwelt- oder Gesundheitsschutz.

Wichtig: Für allgemeine Bürgeranliegen, privaten Ärger oder Beschwerden außerhalb einer beruflichen Zusammenarbeit ist die interne Meldestelle rechtlich nicht zuständig.

Unsere Meldekanäle

Sicherer digitaler Meldeweg (empfohlen): Sie können Ihren Hinweis über unser verschlüsseltes Online-Formular einreichen. Es schützt Ihre Identität, unterdrückt IP-Adressen und erlaubt das Hochladen von Dokumenten:
Hier geht es zu unserem digitalen Meldeportal

Kontakt

  • E-Mail: hinweisgeber(at)kvbarnim.de
  • Telefon: 03334 214-1704
  • Post: Landkreis Barnim, - interne Meldestelle, Am Markt 1, 16225 Eberswalde
  • Persönlich: Auf Wunsch ist eine mündliche Meldung oder ein persönliches Treffen nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Anonymität:
Über das digitale Portal können Sie Hinweise vollkommen anonym abgeben. Nach dem Absenden erhalten Sie dort eine Fall-ID und ein Passwort für eine geschützte Postbox. Bewahren Sie diese Daten gut auf, da wir nur darüber anonym mit Ihnen kommunizieren und Rückfragen stellen können.

Ablauf und Schutzrechte

  1. Eingangsbestätigung: Sie erhalten spätestens nach 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
  2. Prüfung & Folgemaßnahmen: Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit des Hinweises und leitet bei einem begründeten Verdacht interne Ermittlungen oder behördliche Schritte ein.
  3. Rückmeldung: Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe hierfür.
  4. Vertraulichkeit: Die Identität der hinweisgebenden Person sowie sonstiger im Hinweis genannter Personen wird gemäß § 8 HinSchG streng vertraulich behandelt und vor unbefugter Einsichtnahme geschützt.
  5. Schutz vor Repressalien: Jegliche berufliche Benachteiligung (z. B. Abmahnung, Kündigung oder die Versagung einer Beförderung) infolge einer berechtigten Meldung ist als unzulässige Repressalie gesetzlich verboten (§ 36 HinSchG).

Wahlrecht und externe Meldestellen

Sie haben das gesetzliche Recht, frei zwischen der behördeninternen und einer externen Meldung zu wählen (§ 7 HinSchG). Da Missstände intern am schnellsten behoben werden können, empfehlen wir den behördeninternen Weg. Alternativ steht Ihnen unter anderem die
Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zur Verfügung.

Hinweis: 
Der vollständige Bundesgesetzestext im Wortlaut ist beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de/hinschg einsehbar.