Beschreibung
Wer eine tierärztliche Hausapotheke führen möchte, muss diese nach § 79 Tierarzneimittelgesetz zuvor beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Füllen Sie hierzu bitten die Anzeige TÄHA § 79 TAMG aus.
Nachträgliche Änderungen in Bezug auf anzeigepflichtige Tätigkeiten oder verantwortlichen Personen sind dem Veterinäramt unverzüglich zu melden. Darunter fällt auch die Aufgabe der tierärztlichen Hausapotheke.
Gebühren
- gebührenpflichtig gemäß gültiger Gebührenordnung des Landes Brandenburg
Benötigte Unterlagen
- Kopie der Approbationsurkunde
Rechtsgrundlagen
- Tierarzneimittelgesetz