Kurzfassung
- Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme
- Meldungen zu Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrages
- Vorlage Fischereipachtvertrag bzw. Unterpachtvertrag
- innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung
zuständig: untere Fischereibehörde
Wenn Sie als Pächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies innerhalb eines Monats der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Volltext
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.
Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
Gebühren
Keine Gebühr erforderlich
Handlungsgrundlage(n)
§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)
Fristen
Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.
erforderliche Unterlagen
Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform
Voraussetzungen
Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Verfahrensablauf
Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.
Formulare
Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.
zuständige Stelle
Untere Fischereibehörde