Kurztext
- Beistandschaft durch das Jugendamt Aufhebung
- Beistand durch das Jugendamt kann ganz oder teilweise beendet werden
- Beistand endet automatisch, wenn die Voraussetzungen für den Antrag nicht mehr vorliegen:
- wenn das Kind volljährig ist
- wenn die Familie ins Ausland zieht
- wenn der Zweck erfüllt wurde (Beispiel: Vaterschaft wurde festgestellt)
- zuständig: örtliches Jugendamt
Teaser
Sie haben einen Beistand für Ihr Kind beantragt und brauchen diesen jetzt nicht mehr? Dann können Sie die Beistandschaft beim örtlichen Jugendamt beenden.
Volltext
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Wenn Sie die Vaterschaft feststellen lassen oder Unterhaltssicherung einfordern wollen, kann das Jugendamt das Kind in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Wenn Sie den Beistand nicht mehr brauchen, können Sie die Beistandschaft beim örtlichen Jugendamt ganz oder teilweise beenden.
Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- beide Eltern die gemeinsame Sorge übernommen haben und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
- das Kind volljährig ist,
- Sie mit dem Kind ins Ausland ziehen oder
- die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel wenn die Vaterschaft festgestellt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- schriftliche Erklärung zur Aufhebung der Beistandschaft
Voraussetzungen
- Ihr Kind erhält Beistand durch das Jugendamt.
- Sie sind sorgeberechtigt und haben den Beistand beantragt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Abgabe: gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber dem Jugendamt mitteilen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
örtliches Jugendamt