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Beseitigung von Denkmalen Genehmigung

Kurztext

  • Beseitigung von Denkmalen Genehmigung
     
  • nur in Ausnahmefällen möglich
     
  • vorherige Prüfung durch untere Denkmalschutzbehörde notwendig
     
  • Antrag mit Unterlagen erforderlich (außer bei beantragter Baugenehmigung)
     
  • keine Kosten
     
  • Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen
  • zuständig: untere Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Teaser

Sie wollen ein Denkmal ganz oder teilweise beseitigen?

Volltext

Wenn Sie ausnahmsweise Denkmale ganz oder teilweise beseitigen oder abreißen wollen, ist hierfür eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.

Diese prüft vorab, ob ein Abriss zwingend notwendig ist oder die Durchführung erhaltungsnotwendiger Maßnahmen zumutbar ist und inwiefern die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch erhalten werden können.

Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 9, 19 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG)
 

Erforderliche Unterlagen

Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

  • Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
  • Dokumentationen
  • Fotografien
  • Gutachten oder Voruntersuchungen
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Genehmigung nur in bestimmten Ausnahmefällen bzw. als Einzelfallentscheidung.

Beispiele:

  • besonders schlechter Erhaltungszustand / akute Einsturzgefahr
     
  • wenig oder keine Originalsubstanz bleibt erhalten nach Sanierung oder Restaurierung („Kopie“)
     
  • schwerwiegende andere private oder öffentliche Interessen (z.B. Sicherheit für Leben und Gesundheit)

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Bearbeitungsdauer

4 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen

Fristen

Erlöschen der Genehmigung

  • bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
  • bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren

(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antrag
 

Onlineverfahren möglich: teilweise
 

Schriftform erforderlich: teilweise
 

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Teilzerstörungen großflächiger Bodendenkmale sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

16.06.2021

Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Landkreis Barnim - Natur- und Denkmalschutzbehörde

+49 3334 2141387

+49 3334 2142387

denkmalschutz(at)kvbarnim.de

barnim.de

Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde

Am Markt 1
16225 Eberswalde

Öffnungszeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Termine nach Vereinbarung

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden