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Forderungen Beitreibung

Kurztext

Die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen und das vorangehende Mahnverfahren sind gesetzlich geregelt.

Teaser

Mahn- und Vollstreckungsverfahren öffentlich-rechtlicher Forderungen

Volltext

Das Brandenburgische Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVGBbG) dient der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch das Land. Davon abzugrenzen ist die Vollstreckung durch den Bund und die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO).

Öffentlich-rechtliche Forderungen sind zum Beispiel:

Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuern, Grundsteuern, Hundesteuer, Abfallgebühren, Kanalgebühren, Schornsteinfegergebühren, Bußgelder, Rundfunkbeiträge und BAföG.

Das Mahnverfahren geht dem Beitreibungsverfahren voran und ist Teil des Verfahrens.

Verfahrensablauf

Vollstreckung durch den Zoll

Besondere Hinweise für den Landkreis Barnim

Der Landkreis Barnim erhebt mit Erteilung von Bescheiden bzw. Rechnungslegung  öffentliche-rechlichen Forderungen (z. B. KFZ-Zulassungsgebühren, Abfallgebühren, Baugenehmigungsgebühren, Rettungsdienstgebühren, Bußgelder) und privatrechtliche Forderungen (z. B. Mieten, Pachten).

Vor Eintritt der Fälligkeit ist es möglich einen Antrag auf Stundung zu stellen. Hier ist durch die/den Antragstellende/n die finanzielle Situation ausführlich darzulegen. Die Antragstellung kann formlos per E-Mail, per Post oder mit dem hier zum Download bereitgestellten Formular erfolgen.

Erfolgt bis zur Fälligkeit einer Forderung keine Zahlung, ist dem Zahlungspflichtigen eine Mahnung zuzustellen. Führt dies nicht zu einer Zahlung, wird die Forderung durch die Kreiskasse an die zuständige Vollstreckungsbehörde weitergeleitet.  

Mahnung und Vollstreckungsmaßnahmen führen immer zu Kosten wie Mahnkosten, Zinsen oder Vollstreckungsgebühren, die zusätzlich zur ursprünglichen Forderung erhoben werden.  

Mahnung und Vollstreckung sind Teile des Beitreibungsverfahrens, das für öffentlich-rechtliche Forderungen mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg) und für privatrechtliche Forderungen mit der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.

Mahnung und Vollstreckung sind Teile des Beitreibungsverfahrens, das für öffentlich-rechtliche Forderungen mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg) und für privatrechtliche Forderungen mit der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.

Für den Landkreis Barnim gilt: Vor Eintritt der Fälligkeit ist es möglich einen Antrag auf Stundung zu stellen. Nutzen Sie bitte  dazu das Formular "Stundungsantrag".

Für den Landkreis Barnim gilt: Mahnung und Vollstreckungsmaßnahmen führen immer zu Kosten wie Mahnkosten, Zinsen oder Vollstreckungsgebühren, die zusätzlich zur ursprünglichen Forderung erhoben werden.  

Für den Landkreis Barnim gilt:

Vor Eintritt der Fälligkeit ist es möglich einen Antrag auf Stundung zu stellen. Hier ist durch die/den Antragstellende/n die finanzielle Situation ausführlich darzulegen. Die Antragstellung kann formlos per E-Mail, per Post oder mit dem hier zum Download bereitgestellten Formular erfolgen.

Erfolgt bis zur Fälligkeit einer Forderung keine Zahlung, ist dem Zahlungspflichtigen eine Mahnung zuzustellen. Führt dies nicht zu einer Zahlung, wird die Forderung durch die Kreiskasse an die zuständige Vollstreckungsbehörde weitergeleitet.  

Landkreis Barnim: Kreiskasse

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