Öffnungszeiten

Mo, Mi bis Fr Termine nach Vereinbarung

Di 9:00 - 18:00 Uhr

ÖPNV

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden

Grundstücksvermessung durchführen

Kurztext

  • Anlässe, z.B.
    • Grundstückserwerb (ohne sichtbare Grenzmarken)
    • geplante Bebauung eines Grundstücks (Einhalten von Grenzabständen)
  • Ermitteln und ggf. Abmarken von Grenzpunkten und des Verlaufs von Flurstücksgrenzen
  • Übernahme der Ergebnisse in das amtliche Liegenschaftskataster
  • Grenzfeststellung mit Zustimmung der Beteiligten
  • Widmen der Abmarkung (Verwaltungsakt)
  • Antrag notwendig
  • Gebührenpflicht
  • Zuständig:
    • Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
    • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Teaser

Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.

Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.

Volltext

Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.

Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Zuständige Stelle

Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in

Landkreis Barnim - Katasterbehörde - Vermessung

+49 3334 2141902

+49 3334 2142901

vermessung(at)kvbarnim.de

barnim.de

Am Markt 1
16225 Eberswalde

Öffnungszeiten

Dienstag: 9 –18 Uhr
Montag, Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden