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Jagdschein Erteilung für Falkner

Kurzfassung

Staatliches Dokument, welches dem Inhaber/der Inhaberin die Jagdausübung erlaubt.

Der Falknerjagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt.

Volltext

Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung und Falknerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden. 

Gebühren

Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

Handlungsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1 -  3,  5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Fristen

Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung
  • Personalausweis
  • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
  • zwei Passbilder zum Erstantrag

Voraussetzungen

Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

Formulare

Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung

weiterführende Informationen

Verfahren zur Erteilung von Falknerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

Jagdschein gibt es auch für Jugendliche und für ausländische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen.

zuständige Stelle

Untere Jagdbehörde

Landkreis Barnim - Jagdbehörde

+49 3334 214-1424

+49 3334 214-2424

barnim.de

jagdbehoerde(at)kvbarnim.de

Am Markt 1
16225 Eberswalde

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