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Kennzeichnung von Cerviden

Beschreibung

Mit Inkrafttreten des neuen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429) und weiterer ergänzender EU-Verordnungen wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Cerviden eingeführt. Die bereits auf Grundlage der Viehverkehrsverordnung bestehende Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bleibt weiterhin bestehen. Zu den Cerviden gehören im Sinne des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes u.a. Dam-, Sika-, Reh-, Rotwild, Elche und Rentiere.
Die Kennzeichnungspflicht besteht für alle gehaltenen Cerviden unabhängig von der Bestandsgröße und dem Verwendungszweck. Sie gilt auch für Hobbyhaltungen. Die Kennzeichnung muss spätestens bei Verlassen des Bestanden/Betriebes erfolgen. 
Um eine Kennzeichnung vor Verlassen des Bestandes/Betriebes sicherzustellen, sind die notwendigen Kennzeichnungsmittel in ausreichender Menge zu bestellen und im Bestand/Betrieb vorzuhalten.

Aufzeichnungspflichten

Neben der Pflicht zur amtlichen Kennzeichnung erfolgte mit der Einführung des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes auch eine Erweiterung der Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen. Im Rahmen der Aufzeichnungspflichten besteht bereits jetzt nach der Viehverkehrsverordnung die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters mit folgenden Angaben:

  • Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere,
  • Zugänge einschließlich Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs,
  • Abgänge einschließlich Namen und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kennzeichnung von Cerviden.
 

Rechtsgrundlagen

  • EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Verordnung (EU) 2016/429)
  • Tiergesundheitsgesetz
  • Viehverkehrsverordnung
     

Landkreis Barnim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

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