Beschreibung
Mit Inkrafttreten des neuen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429) und weiterer ergänzender EU-Verordnungen wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Cerviden eingeführt. Die bereits auf Grundlage der Viehverkehrsverordnung bestehende Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bleibt weiterhin bestehen. Zu den Cerviden gehören im Sinne des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes u.a. Dam-, Sika-, Reh-, Rotwild, Elche und Rentiere.
Die Kennzeichnungspflicht besteht für alle gehaltenen Cerviden unabhängig von der Bestandsgröße und dem Verwendungszweck. Sie gilt auch für Hobbyhaltungen. Die Kennzeichnung muss spätestens bei Verlassen des Bestanden/Betriebes erfolgen.
Um eine Kennzeichnung vor Verlassen des Bestandes/Betriebes sicherzustellen, sind die notwendigen Kennzeichnungsmittel in ausreichender Menge zu bestellen und im Bestand/Betrieb vorzuhalten.
Aufzeichnungspflichten
Neben der Pflicht zur amtlichen Kennzeichnung erfolgte mit der Einführung des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes auch eine Erweiterung der Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen. Im Rahmen der Aufzeichnungspflichten besteht bereits jetzt nach der Viehverkehrsverordnung die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters mit folgenden Angaben:
- Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere,
- Zugänge einschließlich Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs,
- Abgänge einschließlich Namen und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kennzeichnung von Cerviden.
Rechtsgrundlagen
- EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Verordnung (EU) 2016/429)
- Tiergesundheitsgesetz
- Viehverkehrsverordnung